Fall Zhvanetskaya abgeschlossen: Komponistin hat Ruhe vor den Behörden

Das Landgericht Stuttgart hat den Beschluss des Amtsgerichts Bad Cannstatt endgültig aufgehoben, nachdem Inna Zhvanetskaya zwangsweise in eine Anstalt eingewiesen und geimpft werden sollte. Die Entscheidungsgründe werden aber wohl nicht mehr offengelegt.
Die Komponistin Inna Zhvanetskaya
Braucht sich um eine Zwangsimpfung nicht mehr zu sorgen: die Komponistin Inna Zhvanetskaya in ihrer Stuttgarter Wohnung.Foto: Screenshot report24.news
Von 19. Juni 2023

Erinnern Sie sich noch an den Fall um die Stuttgarter Seniorin Inna Zhvanetskaya? Die 86-jährige Pianistin und Komponistin sollte am 11. Januar 2023 auf Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt in eine Betreuungsanstalt eingewiesen und gegen COVID-19 zwangsgeimpft werden.

Doch nachdem die Sache medial hohe Wellen geschlagen hatte, legten sich Helfer und der Rechtsanwalt Holger Fischer für die russischstämmige Jüdin ins Zeug. Letztlich konnte der Jurist aus dem hessischen Hanau sowohl die Einweisung als auch den körperlichen Zwangseingriff verhindern.

Zwischenzeitlich musste die Seniorin bei einer anonymen Aktivistengruppe untertauchen, um sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Seit Ende Januar aber lebt sie wieder in ihrer Wohnung, unbehelligt von den Behörden.

Landgericht hebt Beschluss des Amtsgerichts auf

Mitte Juni nun hat das Landgericht Stuttgart „den betreuungsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt über die zwangsweise Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und anschließend in der beschützten Abteilung eines Pflegeheims […] endgültig aufgehoben“. Das berichtet Fischer auf seinem Telegram-Kanal. Damit sei „die Angelegenheit nun endgültig im Sinne der erhobenen Beschwerde erledigt“. Mit anderen Worten: Zhvanetskaya muss sich nicht mehr vor behördlichen Übergriffen, Freiheitsentzug oder einer mRNA-Spritze fürchten.

Um zu seinem Beschluss zu kommen, habe das Landgericht den Sachverhalt „noch einmal eingehend ermittelt“, erklärte Fischer. Dabei seien neben Zhvanetskaya selbst auch ein Sachverständiger und Vertreter jenes Pflegedienstes gehört worden, der sich im Vorfeld des geplanten behördlichen Zugriffs um die ältere Dame gekümmert habe.

Entscheidungsgründe bleiben wohl unbekannt

Wie Rechtsanwalt Fischer weiter mitteilte, wird es eine „materiell-rechtliche Entscheidung zur Zwangsimpfung gegen COVID-19“ nicht mehr geben: Die Frist für die Behandlung sei im Fall Zhvanetskaya „längst abgelaufen“.

„Leider werden wir so keine Entscheidungsgründe mehr bekommen, warum die Genehmigung der Zwangsimpfung rechtswidrig gewesen ist“, bedauerte Fischer. Diese Genehmigung hatte das Amtsgericht Bad Cannstatt „im selben Beschluss zusammen mit der Unterbringung“ erteilt.

Nein zur Impfung ist „grundsätzlich zu akzeptieren“

Nach Paragraf 1821 Absätze 2 und 3 BGB aber sei dies ohnehin rechtswidrig gewesen, so Fischer. Denn nach einem Grundsatz des Betreuungsrechts sei es „grundsätzlich zu akzeptieren“, wenn „jemand nicht geimpft werden will“. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn dem eine „erhebliche Gefahr u. a. für die Gesundheit“ entgegenstehe und der oder die „Betreute aufgrund Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln“ könne.

Zhvanetskaya hatte es den Pflegekräften, die sie regelmäßig in ihrer Stuttgarter Wohnung aufsuchten, wohl nicht immer leicht gemacht. Statt den pflegerischen Aufforderungen, insbesondere zu einer mRNA-Impfung, zu gehorchen oder Tabletten zu nehmen, soll sie lieber Klavier gespielt oder Stücke komponiert haben. „Frau Zhvanetskaya würde sich freuen, wenn sich irgendwo ein Verleger fände, der einige ihrer kompositorischen Werke drucken und so der Nachwelt erhalten würde“, schilderte Rechtsbeistand Fischer ihre Musikbegeisterung.

Amtsgericht hatte Unterbringung und Zwangsimpfung verfügt

Das Betreuungsgericht des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt hatte am 6. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen A 74 XVII 160/18 auf Antrag eines Betreuers einen Beschluss erlassen, nach dem Inna Zhvanetskaya zwangsweise in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung verbracht werden sollte. Dort sollte die alte Dame unter ärztlicher Aufsicht spätestens bis zum 16. Januar zweimal gegen COVID-19 geimpft werden. Die Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung sollte längstens bis zum 5. Dezember 2024 dauern.

Das alles hatte eine Amtsrichterin unter Berufung auf das „Wohl der Betroffenen“ gemäß Paragraf 1906 Absatz 1 BGB und ein Sachverständigengutachten vom 9. September 2022 so entschieden. Die Richterin war der Meinung gewesen, dass „der erhebliche gesundheitliche Schaden […] durch keine andere der Betroffenen zumutbaren Maßnahme abgewendet werden“ könne und der „zu erwartende Nutzen der ärztlichen Maßnahme […] die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Betroffenen erheblich“ überwiege.

Dagegen wendeten sich allerdings Bekannte der Komponistin, ersuchten Anfang Januar um Hilfe bei Anwalt Fischer. Der legte Beschwerde beim Amtsgericht ein und stellte einen Eilantrag beim Landgericht, um die „sofortige Wirksamkeit“ des Amtsgerichtsbeschlusses aussetzen zu lassen. Mit Erfolg.

Ob ein ebenfalls kritisches Schreiben der Pflegeethik Initiative St. Katharinen (PDF) an das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Teil dazu beigetragen hatte, ist nicht bekannt. Die Pflegeethik Initiative hatte sich auf eine Stellungnahme (PDF) des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. (KRiStA) berufen, in der das KRiStA am 21. März 2022 die „Unvereinbarkeit der Impfpflicht mit den COVID-19-Impfstoffen mit dem Grundgesetz sowie mit bindendem Völkerrecht“ festgestellt hatte.

Das war übrigens knapp drei Wochen vor der Bundestagsabstimmung zur Ü60-Impfpflicht. Diese scheiterte am 7. April 2022 mit 378 gegen 296 Stimmen. Ein neuer Anlauf der Ampelkoalition blieb bislang aus, doch wer weiß, was der von Deutschland unterstützte WHO-Pandemievertrag bringen wird.

Zur Person: Inna Zhvanetskaya

Inna Abramovna Zhvanetskaya (Zhvanetskaia) kam am 20. Januar 1937 (laut Gerichtsbeschluss am 20. Januar 1939) in der damals russisch-ukrainischen Stadt Vinnytsia (Winnyzja) zur Welt. Verschiedenen Quellen zufolge studierte sie Komposition bei Nikolay Peyko an der Staatlichen Musikhochschule Gnessin.

Nach ihrem Abschluss unterrichtete sie Klavier und wurde 1965 Dozentin für Partiturlesen und Instrumentation an der Gnessin-Schule. Nach Informationen des russischen Onlineportals „Partner“ verfasste sie zahlreiche Klavierstücke, Kammermusik, Orchesterwerke, Oratorien und zwei Opern. Das International Biographical Centre, Cambridge (Großbritannien) zeichnete sie 1992 „für Exklusivität und Qualifikation“ als „Frau des Jahres“ aus.

Zhvanetskaya hatte bereits kurz nach Kriegsende mit ihren Eltern in Deutschland gelebt, war später zurück in ihre Geburtsheimat gegangen und fand vor über 20 Jahren wieder den Weg zurück nach Deutschland.



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