Mieterschutz in Coronakrise: Bundestag beschließt vorläufiges Kündigungsverbot für Vermieter

Schuldner, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, erhalten die Möglichkeit, ihre Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen. Mieter müssen nicht um Verlust ihrer Wohnung fürchten.
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Keine Angst vor Wohnungsverlust. Der Bundestag beschließt ein Kündigungsverbot für Vermieter.Foto: iStock
Epoch Times25. März 2020

Der Bundestag ändert wegen der Coronakrise das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – und  zwar einstimmig bei zwei Gegenstimmen aus der AfD. Am Freitag muss noch der Bundesrat zustimmen.

Schuldner, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, erhalten die Möglichkeit, ihre Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie nicht von Leistungen mit Strom, Gas und Telekommunikation abgeschnitten werden.

Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Das Gesetz verbietet solche Kündigungen vom 1. April bis 30. Juni, die Regelung kann zunächst bis Ende September verlängert werden. Die säumigen Mieter müssen die Mietzahlungen allerdings nachholen. Auch Verzugszinsen seien nach wie vor fällig.

Angst vor Wohnungsverlust

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sagte im Bundestag, viele Menschen hätten wegen Einkommensverlusten Angst, ihre Wohnung zu verlieren. Dabei sei die Wohnung bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit „der Rückzugsort, an dem sie sich aufhalten müssen“. Laufe noch ein Darlehen des Vermieters, solle auch die Rückzahlung ausgesetzt werden können.

Hartz IV-Regeln gelockert

Zudem hat der Bundestag  die Regeln für den Bezug von Hartz IV gelockert, damit in der Corona-Krise mehr Menschen unbürokratisch unterstützt werden können. Die am Mittwoch vom Plenum mit großer Mehrheit angenommene Vorlage des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass Hartz IV auch ohne vorherige Prüfung des Vermögens des Antragstellers ausgezahlt werden kann. Diese Erleichterung gilt vom 1. April an für sechs Monate.

In dieser Zeit wollen die Behörden auch darauf verzichten, die Größe der Wohnung des Antragstellers zu prüfen. Damit droht niemandem der Verlust seiner Wohnung, weil sie zu groß ist, um die Kosten dafür vom Amt gezahlt zu bekommen. Das Bundesarbeitsministerium rechnet mit bis zu 1,2 Millionen zusätzlichen Beziehern der Grundsicherung.

Antragspflicht bei Insolvenz ausgesetzt

Im Bereich des Insolvenzrechts soll die Antragspflicht  bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, sofern die Insolvenz wegen der Corona-Krise droht. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Unterbrechung von Strafprozessen

Damit wegen der Corona-Krise keine Strafprozesse platzen, können sie nach den neuen Regelungen länger als bisher unterbrochen werden. Derzeit können Verhandlungen maximal einen Monat lang ausgesetzt werden, künftig gelten drei Monate und zehn Tage. (afp/sua)



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