Steuerzahler sollen 2024 entlastet werden – gleichzeitig wird das Leben teurer

Die Haushaltspläne der Ampelregierung stellen für eine breite Masse an Bürgern zum Teil deutliche Mehrbelastungen für das Jahr 2024 in Aussicht. Gleichzeitig treten für Steuerzahler auch einige Entlastungen in Kraft. Einige Faktoren hängen noch in der Schwebe.
Um die Folgen verschiedener Krisen für die Beschäftigten zu lindern, hatte die Bundesregierung mit Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart, in den Jahren 2023 und 2024 tarifliche Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 3000 Euro steuer- und abgabenfrei zu stellen.
Die Steuerzahler in Deutschland erwarten das Jahr 2024 mit gemischten GefühlenFoto: Hannes P. Albert/dpa
Von 27. Dezember 2023

Die Ankündigungen der Ampelkoalition bezüglich ihrer Pläne für den Haushalt 2024 lösen bei vielen Bürgern Besorgnis aus. Eine höhere CO₂-Bepreisung, höhere Strompreise, Plastikabgaben, Lkw-Maut und die Rückkehr der Mehrwertsteuer im Gastgewerbe auf 19 Prozent werden das Leben erheblich teurer machen. Dazu kommen noch eine Ticketsteuer auf Inlandsflüge und Subventionskürzungen bei Landwirten. Dennoch gibt es auch Entlastungen für Steuerzahler – in Summe sollen sie sich auf 35 Prozent belaufen.

Inflation soll im Januar 2024 wieder auf vier Prozent klettern

Ein erheblicher Teil der Erleichterungen für den Steuerzahler geht bereits auf das Entlastungspaket des Jahres 2022 zurück. Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte sich damals dafür gerühmt, eine „Steuererhöhung durch Unterlassen“ verhindert zu haben. Viele der aus diesem Anlass beschlossenen Änderungen werden im Jahr 2024 erstmals ihre Wirkung entfalten.

Einer der Kernpunkte ist dabei die Abmilderung der „kalten Progression“ durch die Anpassung der Steuertarife an die Inflationsrate. Erst Gehaltserhöhungen, die höher ausfallen als die Inflationsrate, werden künftig höhere Steuersätze auslösen. Einzig die Zahlungspflichtigen der sogenannten Reichensteuer ab einem Verdienst von 277.826 Euro sind davon ausgenommen.

Die Inflationsrate wird jedoch bis auf Weiteres kaum sinken. Wie das „Handelsblatt“ unter Berufung auf eine Studie der Commerzbank schreibt, soll sie im Januar wieder vier Prozent betragen. Noch im November war sie auf 3,2 Prozent gesunken. Dies stellte zwar den niedrigsten Stand seit etwa zweieinhalb Jahren dar – allerdings waren die Preise für Lebensmittel und Treibstoffe weiterhin hoch.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag nach oben angepasst

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem Steuerzahler keine Steuern bezahlen müssen, steigt von 10.908 auf 11.604 Euro, der Kinderfreibetrag von 6.024 auf 6.384 Euro. Zu diesem dazu gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.

Grundsätzlich soll sich die Bundesregierung mit Blick auf den Haushalt 2024 auf eine Erhöhung des Grundfreibetrags um weitere 180 Euro verständigt haben. Erhöhen will man offenbar auch noch ein weiteres Mal den Kinderfreibetrag. Zu beidem gibt es allerdings noch keine Beschlüsse. Eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Januar 2024 sei jedoch möglich.

Seit Anfang des Jahres sind Vorsorgeaufwendungen für das Alter vollständig in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Infolge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist eine Geltendmachung 2024 bis zu einer Höhe von 27.565 Euro – für Paare 53.054 Euro – möglich. Auch der absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltspflichtige steigt auf das Level des Grundfreibetrags.

Dezemberhilfe nicht steuerrelevant – Spitzensteuersatz greift 2024 erst später

Mit Ausnahme des Bereichs der „Reichensteuer“ gibt es auch eine Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 statt 62.810 Euro greifen.

Der Solidaritätszuschlag greift bei einem Single-Steuerzahler ab einem Einkommensteuerbetrag von mehr als 18.130 Euro – was ab einem Jahresbrutto von etwa 80.000 Euro greifen würde. Für Ehepaare gelten die doppelten Verdienstgrenzen.

Eine gute Nachricht für Steuerzahler ist auch, dass die sogenannte Dezemberhilfe 2022 zur Abmilderung der Gaspreise nicht in der Einkommensteuererklärung auszuweisen ist. Dies hat die Ampel nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz festgeschrieben. Auch die Pflicht, diese zu versteuern, die ab einem Jahreseinkommen von 66.915 gegriffen hätte, fällt weg. Die Ratio dahinter laut „Bund der Steuerzahler“:

„Da der Bürokratieaufwand deutlich höher als die zu erwartenden Einnahmen gewesen wäre, wird auf die Versteuerung verzichtet.“

Wachstumschancengesetz könnte in letzter Minute noch Erleichterungen bringen

Inwieweit die Erleichterungen durch die abzusehenden Teuerungen aufgrund des geplanten Haushalts für 2024 konterkariert werden, ist pauschal nicht zu beurteilen. Diesbezüglich spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wie sie auch zu individuell unterschiedlichen Höhen in der Steuerpflicht führen.

Vor allem der Wegfall der Subvention für die Netzentgelte und das frühzeitige Ende der Strompreisbremse könnten vorwiegend Privatkunden belasten. Das Vergleichsportal check24 geht von einer Steigerung der Stromkosten für eine vierköpfige Familie um 195 Euro jährlich bei einem Verbrauch von 5.000 Kilowattstunden aus. Auch die übrigen geplanten Mehrbelastungen im Haushalt werden sich im täglichen Leben bemerkbar machen – etwa beim Wocheneinkauf.

Weitere Erleichterungen für Steuerpflichtige sind auch noch im Fall des Inkrafttretens des sogenannten Wachstumschancengesetzes denkbar. Dieses wird jedoch derzeit von der Union unter Verweis auf die weiterhin bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Haushalts 2024 im Bundesrat blockiert.



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