Sturmschäden schnell der Versicherung melden

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Sturmschaden in Deutschland.Foto: ODD ANDERSEN/AFP/Getty Images
Epoch Times12. März 2019

Sturmtief „Eberhard“ hat in Deutschland Schäden in Millionenhöhe verursacht – Nachfolger „Franz“ könnte für neue Schäden sorgen. Wer davon betroffen ist, sollte rasch seine Versicherung verständigen. Die Wohngebäude- und die Autoversicherung helfen in vielen, aber nicht allen Fällen. Ein Überblick:

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Wohngebäudeversicherungen decken grundsätzlich nur Schäden durch Sturm ab einer gewissen Stärke, Hagel sowie Blitzeinschläge ab. Kommt es aber etwa als Folge eines Sturms auch durch Starkregen oder Überschwemmungen benachbarter Flüsse etwa zu voll gelaufenen Kellern ist eine zusätzliche Elementarversicherung nötig. Je nach örtlicher Situation variieren dort die Prämien, in besonders gefährdeten Gebieten können Versicherungen auch den Schutz ablehnen.

Gebäudehaftpflichtversicherungen wiederum übernehmen nur Schäden, die in Folge von Unwettern am Besitz anderer Menschen oder an diesen selbst entstehen. Das geschieht etwa, wenn herabstürzende Dachziegel auf das Auto des Nachbarn fallen.

HAUSRAT

Bei Hausratversicherung gelten ähnliche Regeln wie bei Gebäudeversicherungen: Ersatz gibt es für als direkte Sturm- oder Hagelfolge zerstörten Hausrat. Auch bei Wasserschäden durch geplatzte Leitungen greifen diese Versicherungen. Schäden durch Überflutungen übernehmen sie aber nicht.

AUTOS

Bei Unwetterschäden an geparkten oder stehenden Autos greift ab Windstärke acht die Teilkaskoversicherung. Das gilt unter anderem für Beulen, die durch umstürzende Bäume oder Hagelschlag entstehen. Auch bei plötzlichen Überschwemmungen etwa in Tiefgaragen übernimmt sie die Schäden. Wird ein Auto während der Fahrt von Trümmern getroffen, kommt es laut Experten auf die genauen Umstände an.

Stürzen Gegenstände plötzlich vor das Fahrzeug auf die Straße, greift die Teilkaskoversicherung. Liegen Hindernisse allerdings schon länger auf der Straße, hilft nach Angaben des ADAC nur eine Vollkaskoversicherung. Nicht übernommen werden generell außerdem Schäden durch Überflutungen, wenn der Autofahrer sich fahrlässig selbst in Gefahr begibt – etwa eine überschwemmte Fahrbahn nutzt. (afp)



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