„Entscheidung ist unbefriedigend“: Reaktionen auf Wahlwiederholungsurteil aus Karlsruhe

Während ein Großteil der Bundestagsfraktionen sich inhaltlich positiv zur Karlsruher Entscheidung äußert, sieht die AfD wichtige mutmaßliche Wahlfehler nicht berücksichtigt.
Jeder und jede Wahlberechtigte in Hessen hat zwei Stimmen. Mit der einen wird eine Landesliste einer Partei oder Wählergruppe gewählt.
Wahlbriefe.Foto: Arne Dedert/dpa
Von 20. Dezember 2023

Karlsruhe hat am 19. Dezember mit seinem Urteil zur Bundestagswahl 2021 im Land Berlin die Wahl in 455 von 2.256 Wahlbezirken für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet.

Damit hob es den Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022, mit dem dieser die Bundestagswahl 2021 in 431 Wahlbezirken in Berlin für ungültig erklärte und eine Wiederholungswahl angeordnet hatte, für ungültig.

Ludwig: „Verfahren historisch für BRD“

Die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Daniela Ludwig (CDU/CSU), begrüßt das Urteil.

Das Verfahren zu den Wahlunregelmäßigkeiten bei der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin bezeichnet sie als historisch für die Geschichte der Bundesrepublik. Denn es habe über 2.000 Einsprüche und „ganz offensichtlich“ erhebliche Pannen gegeben. „Beides ist so bisher noch nie vorgekommen.“

Die Auslegung des Wahlprüfungsausschusses sei durch Karlsruhe bestätigt worden. Doch auch die langwierige Durchsicht aller Niederschriften durch das Gericht konnte in den Augen Ludwigs keine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Geschehens bringen.

AfD-Politiker: „Entscheidung ist unbefriedigend“

Für Thomas Seitz (AfD), Mitglied im Wahlprüfungsausschuss, fiel die Karlsruher Entscheidung nicht überraschend, aber auch „nicht unbedingt befriedigend“ aus.

Er kritisiert, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass nur dort Wahlfehler festzustellen waren, wo sie aus dem entsprechenden Protokoll ersichtlich sind.

„Das steht im Gegensatz zu Wahlbezirken, bei denen in den dazugehörigen Protokollen nichts vermerkt war, aber durch externe Beobachter schwerste Wahlfehler dokumentiert wurden.“ Daraus hätte das Gericht den Schluss ziehen müssen, dass die Dokumentationen nicht verlässlich sind, so der frühere Staatsanwalt.

„Somit erscheint es zumindest unbefriedigend, dass Karlsruhe Protokolle ohne Aussagekraft trotzdem zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat.“

Dazu heißt es im Karlsruher Beschluss: „Die mögliche Lückenhaftigkeit der Niederschriften insbesondere in Bezug auf Warteschlangen und Wartezeiten oder Unterbrechungen der Wahl stellt weder selbst einen Wahlfehler dar, noch lässt sie auf weitere Wahlfehler schließen.“

Für ihn stellt sich die Frage gerichtet an die Wahlverantwortlichen in Berlin, warum bisher nicht geregelt war, „also als eine Art Leitfaden für die Wahlvorstände“, was denn unter einem „besonderen Vorkommnis“ zu verstehen sei und dokumentiert werden müsse. Dadurch seien die Wahlvorstände auf sich gestellt gewesen, so der AfD-Politiker.

Er sieht keine großen Veränderungen durch die in den nächsten 60 Tagen durchgeführte Wiederholungswahl auf den Bundestag zukommen. Da es nur ein Viertel der Wahlbezirke betrifft, geht er auch von einem reibungslosen Ablauf aus.

CDU wollte, dass halb Berlin neu wählt

Die Karlsruher Entscheidung kam zustande, da die CDU/CSU-Bundestagsfraktion Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022 einlegte. Sie forderte eine Wahlwiederholung in sechs von zwölf Wahlkreisen und damit eine umfassendere Wiederholungswahl, als das Gericht jetzt beschied.

Das wäre eine Wahlwiederholung in rund 1.100 Wahlbezirken gewesen. Die CDU/CSU berief sich darauf, dass der Bundeswahlleiter in sechs Wahlkreisen das Wahlergebnis anfocht.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun, dass die Wahlprüfungsbeschwerde teilweise begründet sei.

Jedoch würde eine vollständige Wahlwiederholung Wahlfehler von einem „solchen Gewicht“ voraussetzen, dass der Fortbestand des in dieser Weise gewählten Bundestages „unerträglich erscheint“.

Das sah das Gericht nicht. Denn „nur“ in 339 von 2.256 Urnenwahlbezirken (15 Prozent) waren Wahlfehler für das Gericht feststellbar. Hinzu kommen die zugehörigen Briefwahlbezirke.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter konnte damit der weit überwiegende Teil der Wahlberechtigten seine Stimme in Wahllokalen abgeben, die von erkennbaren Wahlfehlern nicht betroffen waren.

AfD: vollständige Wiederholungswahl

Die Beschwerde der AfD mit der Forderung auf eine Gesamtwiederholung der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin verwarf Karlsruhe hingegen als „unzulässig“.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass die AfD ein unsachgemäßes Vorgehen des Wahlprüfungsausschusses nicht hinreichend darlegen konnte.

Auch die Ausführungen zu Wahlfehlern, zur Mandatsrelevanz und zu den Rechtsfolgen der „geltend gemachten Fehler“ würden nicht genügen, um eine Gesamtwiederholung zu begründen. Es fehle in den Augen des Gerichtes zudem an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022.

„Berliner Senat ist jetzt gefordert“

Dr. Thorsten Lieb (FDP), ebenfalls Mitglied im Wahlprüfungsausschuss, begrüßt ebenfalls die Entscheidung, denn sie schaffe zusätzliche Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen.

„Der Berliner Senat sei jetzt aufgefordert, eine ordnungsgemäße Wahl entsprechend dem Urteil erfolgen kann und damit abschließend Klarheit über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages besteht.

Für ihn sei der Berliner Senat nun aufgefordert, das Urteil so umzusetzen, dass eine ordnungsgemäße Wahl erfolgen könne und abschließende Klarheit zur Zusammensetzung des Bundestages bestehe. Die Entscheidung hat in seinen Augen eine Bedeutung für das Wahlrecht.

„Wahl-Überprüfung hat zu lange gedauert“

Till Steffen, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion, begrüßt inhaltlich die Entscheidung. „Die aus weiten Teilen der Opposition erhobenen Vorwürfe, die Ampelfraktionen hätten eine politische Entscheidung getroffen, sind damit entkräftet.“

Er kritisiert, dass die Überprüfung der Wahl zu lange gedauert hat: „Eine Teil-Wahlwiederholung knapp zweieinhalb Jahre nach der Bundestagswahl lässt sich schwer vermitteln.“ Zunächst habe der Bundestag und dann das Bundesverfassungsgericht je etwa ein Jahr zur Überprüfung benötigt, merkt er an.

Er schlägt daher vor, in Fällen, in denen „offensichtlich eine umfangreiche und zeitaufwendige Beweiserhebung erforderlich ist“, die Wahlprüfung direkt an das Bundesverfassungsgericht zu überweisen.

In der Kritik aus Karlsruhe, dass der Bundestag den Sachverhalt gründlicher hätte aufklären müssen, sieht er seinen Vorschlag bestätigt.

Insgesamt stellten die Karlsruher Richter Wahlfehler in Bezug auf die Vorbereitung als auch auf die Durchführung der Wahl fest.

Im Kern ging es dabei um eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen und Stimmzetteln, wodurch es zu langen Warteschlangen, Wahlunterbrechungen, aber auch vorübergehenden Schließungen gekommen ist. Zudem wurden teilweise falsche Stimmzettel ausgegeben.

Nichtwahlberechtigte nahmen an Wahl teil

Jedoch stellte es auch fest, dass es „in wenigen Einzelfällen“ dokumentierte Ausgaben von Stimmzetteln an nicht wahlberechtigte Personen gab, die an der Bundestagswahl teilnahmen. Für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag habe dies jedoch keine Bedeutung gehabt. Jedoch berücksichtigte man hierbei nur über die Protokolle dokumentierte Fälle.

„Der in Einzelfällen aufgetretene Wahlfehler fehlender Barrierefreiheit ist ebenso nicht mandatsrelevant“, so das Bundesverfassungsgericht.

Eine Mandatsrelevanz in Bezug auf die Erststimmen sahen die Karlsruher Richter einzig für zwei Berliner Wahlkreise (76 und 77) gegeben. In diesen Wahlkreisen lag die Differenz zwischen dem Wahlkreisgewinner und dem Erstunterlegenen lediglich bei 26 Prozent (Wahlkreis 76) beziehungsweise 19 Prozent (Wahlkreis 77) der Nichtwähler.

Eine Mandatsrelevanz bezogen auf das Zweitstimmenergebnis sah das Gericht durch die Wahlfehler durchweg als gegeben an.

Die SPD-Fraktion reagierte bis Redaktionsschluss nicht auf die Anfrage der Epoch Times.



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