„Man kann nicht die Demokratie retten, indem man die politische Konkurrenz verbietet“

Auf politischer Ebene wird über ein AfD-Verbot gestritten. Vor allem aus der SPD kommen Forderungen nach der Prüfung eines Verfahrens. Die Hürden sind hoch. Im Interview mit Epoch Times erklärt Professor Dietrich Murswiek, warum er einem Verbotsverfahren keine Chancen einräumt.
Titelbild
Professor Dr. Dietrich Murswiek.Foto: Privat
Von 8. Januar 2024

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Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek gilt als juristische Koryphäe. Der inzwischen emeritierte Professor hat über zwei Jahrzehnte an der Universität Freiburg Staats- und Verwaltungsrecht gelehrt. Außerdem hat er in der Vergangenheit schon mehrmals Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Im Mai 2020 erzielte Murswiek seinen bislang wohl größten Erfolg: Die Verfassungsrichter erklärten die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank in Teilen für verfassungswidrig. Seit den 1980er-Jahren berät er Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion in staats- und völkerrechtlichen Fragen. Seine juristische Expertise hat er auch anderen Parteien und Fraktionen zur Verfügung gestellt – der Linken, den Grünen, der ÖDP und der AfD.

Mit Epoch Times sprach der Jurist über die Hürden, die an ein Parteiverbot der AfD geknüpft sind, und wie realistisch er ein solches hält.

Sehr geehrter Herr Professor Murswiek, im Dezember hat Sachsen als drittes Bundesland – nach Thüringen und Sachsen-Anhalt – einen AfD-Landesverband als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Die Debatte um ein Parteiverbot der AfD ist nun auf der politischen Bühne angekommen. Wann lässt das Grundgesetz überhaupt ein Parteiverbot zu?

Wenn die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sie entweder die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Garantie der Menschenwürde abschaffen will und aktiv darauf hinarbeitet.

Wann dürfte ein Parteiverbot nicht eingesetzt werden?

Wenn die Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere muss die Verfassungsfeindlichkeit der Partei bewiesen sein. Ein Verdacht reicht nicht aus. Eine Partei kann auch nicht verboten werden, wenn sie sich radikal gebärdet und die Regierung heftig und polemisch attackiert. Selbstverständlich darf das Instrument des Parteiverbots auch nicht eingesetzt werden, um eine unbequeme Opposition aus dem Weg zu räumen.

Immer wieder wird argumentiert, die AfD gefährde die freiheitliche demokratische Grundordnung. Welche Kriterien hat der Gesetzgeber aufgestellt, damit eine Gefährdung angenommen werden kann?

Die drei Verfassungsprinzipien, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören, habe ich schon genannt. Bestandteile des Demokratieprinzips sind beispielsweise das Mehrparteienprinzip und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Zum Rechtsstaatsprinzip gehören der Schutz der Freiheit durch Grundrechte und Gewaltenteilung sowie eine unabhängige Justiz. Die Menschenwürdegarantie verlangt, dass alle Menschen in ihrem Eigenwert zu achten sind, dass sie nicht verächtlichen Behandlungen ausgesetzt werden dürfen und der Mensch niemals zum bloßen Mittel staatlicher Zwecke herabgewürdigt wird.

Der Freistaat Sachsen hatte im Dezember zur Einstufung der AfD argumentiert, die Partei vertrete „typische völkisch-nationalistische Positionen“ und richte sich beispielsweise in der Migrationsfrage gegen die im Grundgesetz verankerte Garantie der Menschenwürde. Wie schätzen Sie das ein?

Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Verbotsverfahren gesagt, die NPD vertrete einen mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren ethnischen Volksbegriff. Damit war gemeint, dass nach den Feststellungen des Gerichts die NPD den ethnischen Volksbegriff mit dem Begriff des Staatsvolkes gleichsetzen und somit alle Menschen anderer ethnischer Herkunft oder Zugehörigkeit aus dem Staatsvolk ausgrenzen wolle. Dies verstoße gegen die fundamentale Rechtsgleichheit, die durch die Menschenwürdegarantie geschützt sei.

Nun wird von Politikern und Verfassungsschützern immer wieder behauptet, die AfD verwende einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff und wolle deshalb die Menschenwürdegarantie beseitigen. Diese Schlussfolgerung ist falsch. Selbstverständlich gibt es neben den Staatsvölkern, die aus allen Staatsangehörigen bestehen, auch Völker im ethnisch-kulturellen Sinne, die sich durch Merkmale wie gemeinsame Kultur, Geschichte und Sprache – oft, aber keineswegs ausschließlich vermittelt durch Abstammung – definieren lassen. Die Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs ist keineswegs per se Ausdruck von Verfassungsfeindlichkeit. Verfassungsfeindlich wird sie nur dann, wenn damit eine verfassungsfeindliche Zielsetzung einhergeht – wenn also wie im Falle der NPD ethnisch Nichtdeutsche aus dem Staatsvolk ausgegrenzt werden sollen. Eine solche Zielsetzung verfolgt die AfD explizit nicht.

Sie haben selbst immer mal wieder vor der politischen Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes gewarnt. Die AfD argumentiert inzwischen ebenso und sieht in den Aktivitäten der Inlandsgeheimdienste gegen sich eine Instrumentalisierung der Behörden durch die politischen Mitbewerber. Ist das aus Ihrer Sicht so?

Das kann ich nicht abschließend beurteilen, weil ich nicht weiß, ob die Verfassungsschutzbehörden entsprechende Weisungen aus den Ministerien bekommen oder ob sie sich – vielleicht in vorauseilendem Gehorsam – selbst instrumentalisiert haben. Für mich ist es wichtiger, ob der Verfassungsschutz gute Argumente für seine Einstufungen hat. Wenn er in einigen Bundesländern die AfD jetzt als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft, muss er dafür mehr Beweise und bessere Argumente vorbringen, als sie bis jetzt in Verfassungsschutzberichten und Presseerklärungen zu lesen waren. Das bisherige Hauptargument, die AfD verwende einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff, ist ja, wie gesagt, nicht tragfähig.

Noch einmal zurück zur Verbotsdebatte. Wie schätzen Sie den Erfolg eines solchen Verbotsverfahrens gegen die AfD ein?

Das wird vor dem Bundesverfassungsgericht mit allergrößter Wahrscheinlichkeit scheitern.

Momentan ist die AfD auf Bundesebene vom Bundesverfassungsschutz nicht einmal als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft.

Solange der Verfassungsschutz die AfD nur als Verdachtsfall führt, sind die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verbotsverfahren auch aus der Sicht des Verfassungsschutzes nicht gegeben.

Der Umfrageerfolg der AfD gibt den politischen Mitbewerbern offenbar zu denken. Dort, wo man politisch um Lösungen ringen müsste, scheint man sich nun lieber auf Repressalien gegen den politischen Gegner verlegen zu wollen. Ist das der richtige Weg?

Das ist schon deshalb falsch, weil es juristisch scheitern wird. Aber es ist auch politisch desaströs. Man kann nicht die Demokratie retten, indem man die politische Konkurrenz verbietet. Die Politiker, die jetzt ein Verbot der AfD fordern, bringen sich um ihre eigene Glaubwürdigkeit als Demokraten.

Das Schwert einer Einstufung der gesamten AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Bundesverfassungsschutz schwebt seit einigen Jahren über der Partei. In Ihrem Gutachten von 2019 haben Sie der Partei auch ins Stammbuch geschrieben, wo für Sie die Fallstricke liegen. Was würden Sie der AfD heute empfehlen.

Wenn die AfD ihre verfassungskonformen programmatischen Ziele mit Entschiedenheit und Standfestigkeit vertritt, macht sie verfassungsschutzrechtlich nichts verkehrt. Manche ihrer Exponenten könnten es aber durch weniger Aggressivität in der Ausdrucksweise und größere Gelassenheit im Auftreten dem Verfassungsschutz schwerer machen, angebliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung zu finden. Im Übrigen ist es besonders in der jetzigen Lage – bei großen Umfrageerfolgen und Zustrom vieler neuer Parteimitglieder – wichtig, dass im Falle extremistischer Äußerungen einzelner Mitglieder sofort und konsequent Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Patrick Langendorf.

Zur Person

Dietrich Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg, www.dietrich-murswiek.de. Er ist Autor des 2020 erschienenen Buches „Verfassungsschutz und Demokratie“.



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